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   VG Hamburg, 03.03.2005 - 15 K 87/03   

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VG Hamburg, 03.03.2005 - 15 K 87/03 (https://dejure.org/2005,20636)
VG Hamburg, Entscheidung vom 03.03.2005 - 15 K 87/03 (https://dejure.org/2005,20636)
VG Hamburg, Entscheidung vom 03. März 2005 - 15 K 87/03 (https://dejure.org/2005,20636)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 39.87

    Verpflichtungsklage - Genehmigung eines Linienverkehrs - Sach- und Rechtslage -

    Auszug aus VG Hamburg, 03.03.2005 - 15 K 87/03
    Maßgeblicher Zeitpunkt für eine solche Beurteilung im Rahmen einer Konkurrentenklage ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2002 (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.2000, NVwZ 2001, 322 ff; siehe bereits auch Urteil vom 28.7.1989, BVerwGE 82, 260 ff.).

    Auch das einer neuen Linie vorrangige Ausgestaltungsrecht des vorhandenen Unternehmers (Buchstabe c) greift in der Ausprägung, die es in der Rechtsprechung zum Personennah- und Fernverkehr bisher gefunden hat, beim Stadtrundfahrten-Linienverkehr zu kurz, da die Erweiterung des vorhandenen Verkehrs durch neue Streckenteile, so das Anfahren eines weiteren Haltepunktes nach Verlängerung der Strecke, bereits nicht mehr unter das Ausgestaltungsrecht fällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.7.1989, BVerwGE 82, 260 ff; VGH Mannheim, Beschluss vom 1.9.1992, 14 S 1158/90, Juris).

    Bei dieser abwägenden Bewertung kommt der Beklagten ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.7.1989, BVerwGE 82, 260 ff.; Urteil vom 2.10.1991, NVwZ-RR 1992, 297 f.; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 13 Rn. 36).

    Er basiert wesentlich darauf, dass diese eine abwägende Bewertung der öffentlichen Verkehrsinteressen zu treffen hat, insbesondere jene Interessen gewichten muss (BVerwG , Urteil vom 28.7.1989, BVerwGE 82, 260 ff.; Urteil vom 2.10.1991, NVwZ-RR 1992, 297 f.), und zwar sowohl vor dem Hintergrund schon in sich widerstreitender öffentlicher Verkehrsbedürfnisse als auch vor dem Hintergrund des Grundrechts der miteinander konkurrierenden Verkehrsunternehmen auf freie Berufsausübung i.S. von Art. 12 Abs. 1 GG.

    Diese Rechtsansicht verkennt jedoch zum einen, dass Linien abschnittsweise betrachtet werden dürfen und u.U. auch müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.7.1989, BVerwGE 82, 260 ff.; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 29.2.2000, 7 A 11343/99, Juris).

  • BVerwG, 02.10.1991 - 7 B 59.91

    Öffentliches Verkehrsinteresse - Personenbeförderungsrechtliche Genehmigung -

    Auszug aus VG Hamburg, 03.03.2005 - 15 K 87/03
    Sind die drei Regelbeispiele jedoch nicht einschlägig, hat die Straßenverkehrsbehörde zu ermitteln, ob aus ungeschriebenen anderen Gründen die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden können (BVerwG, Urteil vom 16.12.1977, BVerwGE 55, 159 ff., Urteil vom 2.10.1991, NVwZ-RR 1992, 297 f.).

    Bei dieser abwägenden Bewertung kommt der Beklagten ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.7.1989, BVerwGE 82, 260 ff.; Urteil vom 2.10.1991, NVwZ-RR 1992, 297 f.; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 13 Rn. 36).

    Er basiert wesentlich darauf, dass diese eine abwägende Bewertung der öffentlichen Verkehrsinteressen zu treffen hat, insbesondere jene Interessen gewichten muss (BVerwG , Urteil vom 28.7.1989, BVerwGE 82, 260 ff.; Urteil vom 2.10.1991, NVwZ-RR 1992, 297 f.), und zwar sowohl vor dem Hintergrund schon in sich widerstreitender öffentlicher Verkehrsbedürfnisse als auch vor dem Hintergrund des Grundrechts der miteinander konkurrierenden Verkehrsunternehmen auf freie Berufsausübung i.S. von Art. 12 Abs. 1 GG.

    Auch wenn der Behörde insoweit ein Prognosespielraum zuzubilligen ist (BVerwG, Urteil vom 2.10.1991, NVwZ-RR 1992, 297 f.; vgl. allgemein Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 114 Rn. 37, 37a), so sind die Entscheidungsgrundlagen doch hinreichend exakt zu ermitteln und deshalb auch gerichtlich zumindest auf wissenschaftliche Plausibilität und hinreichende Vollständigkeit überprüfbar.

  • BVerwG, 06.04.2000 - 3 C 6.99

    Konkurrentenklage; Linienverkehrsgenehmigung; finanzielle Leistungsfähigkeit des

    Auszug aus VG Hamburg, 03.03.2005 - 15 K 87/03
    Eine sachgerechte Verkehrsbedienung wäre sonst gefährdet (BVerwG, Urteil vom 25.10.1968, BVerwGE 30, 347 ff.; Urteil vom 6.4.2000, NVwZ 2001, 322 ff.).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für eine solche Beurteilung im Rahmen einer Konkurrentenklage ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2002 (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.2000, NVwZ 2001, 322 ff; siehe bereits auch Urteil vom 28.7.1989, BVerwGE 82, 260 ff.).

    Da selbst die nur partielle Doppelbedienung von Strecken grundsätzlich die Gefahr einer Konkurrenz der Linien birgt, die in einen ruinösen Wettbewerb mündet (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.2000, NVwZ 2001, 322 ff.), und die Genehmigung von Parallelverkehr deshalb stets besonderer Rechtfertigung bedarf, hätte die Beklagte sich hier nachvollziehbar mit der Frage auseinander setzen müssen, welche anerkennenswerten Gründe es gab, die von der Beigeladenen gewählte neue und für Touristen attraktive Streckenführung rund um die Alster mit jener Westschleife zu kombinieren, die bereits die Klägerin in durchaus vergleichbarer Weise anfährt.

  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55

    Taxi-Beschluß

    Auszug aus VG Hamburg, 03.03.2005 - 15 K 87/03
    Dass eine gesetzliche Regelung zur Abwehr schwerer Gefahren für ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut unumgänglich ist, ist nur bei einer Beschränkung der Berufswahl erforderlich (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8.6.1960, BVerfGE 11, 168 ff., Urteil vom 11.6.1958, BVerfGE 7, 377 ff.).

    Bereits im Jahr 1960 hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 8.6.1960, BVerfGE 11, 168 ff.) Einschränkungen sogar der Berufswahl zum Schutze des Linienverkehrs für zulässig erachtet und dazu ausgeführt, dass beim Linienverkehr Interessen der Allgemeinheit im stärksten Maße berührt seien.

  • BVerwG, 16.12.1977 - VII C 59.74

    Verkehr - Verkehrsmitteln - Genehmigung eines Linienverkehrs - Verkehrsbedienung

    Auszug aus VG Hamburg, 03.03.2005 - 15 K 87/03
    Konkretisiert wird dieser unbestimmte Rechtsbegriff unter Buchstaben a) bis c) durch drei konkrete Versagungsgründe, die grundsätzlich in ihrer gesetzlichen Reihenfolge zu prüfen sind (BVerwG, Urteil vom 16.12.1977, BVerwGE 55, 159 ff.).

    Sind die drei Regelbeispiele jedoch nicht einschlägig, hat die Straßenverkehrsbehörde zu ermitteln, ob aus ungeschriebenen anderen Gründen die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden können (BVerwG, Urteil vom 16.12.1977, BVerwGE 55, 159 ff., Urteil vom 2.10.1991, NVwZ-RR 1992, 297 f.).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus VG Hamburg, 03.03.2005 - 15 K 87/03
    Dass hier bereits die Berufswahl (zur Abgrenzung siehe insbesondere BVerfG, Urteil vom 11.6.1958, BVerfGE 7, 377 ff.) beschränkt wird, ist indes nicht anzunehmen, da der Verkehr mit Touristenbussen auch im Bereich der Stadtrundfahrten neben dem Linienverkehr in vielerlei Form als Gelegenheitsverkehr - wie auch die Beigeladene ihn derzeit betreibt - möglich bleibt und der verwehrte Zugang zu einer konkreten Linie auch nicht den Zugang zu denkbaren anderen Linien ausschließt.

    Dass eine gesetzliche Regelung zur Abwehr schwerer Gefahren für ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut unumgänglich ist, ist nur bei einer Beschränkung der Berufswahl erforderlich (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8.6.1960, BVerfGE 11, 168 ff., Urteil vom 11.6.1958, BVerfGE 7, 377 ff.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.02.2000 - 7 A 11343/99
    Auszug aus VG Hamburg, 03.03.2005 - 15 K 87/03
    Es ist nicht erforderlich, zur Wahrung der Verfassungsmäßigkeit des Regelungssystems des Personenbeförderungsgesetzes § 42 PBefG dahingehend verfassungskonform einschränkend auszulegen (vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 29.2.2000, 7 A 11343/99, Juris), dass touristische Stadtrundfahrten allein wegen ihrer Zwecksetzung auch bei unzweifelhaft linienmäßiger Ausgestaltung nicht dem Begriff des Linienverkehrs unterfallen können (so OVG Berlin, Beschluss vom 9.6.1988, OVG 1 S 39.88; tendenziell entsprechend OVG Hamburg, Beschluss vom 27.9.2004, 1 Bs 302/04).

    Diese Rechtsansicht verkennt jedoch zum einen, dass Linien abschnittsweise betrachtet werden dürfen und u.U. auch müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.7.1989, BVerwGE 82, 260 ff.; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 29.2.2000, 7 A 11343/99, Juris).

  • BVerwG, 25.10.1968 - VII C 90.66

    Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis für den Berufsverkehr trotz schwebenden

    Auszug aus VG Hamburg, 03.03.2005 - 15 K 87/03
    Eine sachgerechte Verkehrsbedienung wäre sonst gefährdet (BVerwG, Urteil vom 25.10.1968, BVerwGE 30, 347 ff.; Urteil vom 6.4.2000, NVwZ 2001, 322 ff.).

    Nach Zeitablauf der angefochtenen Genehmigung ist auch aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit jenes Verwaltungsaktes (§ 113 Abs. 1 Abs. 4 VwGO) anzuerkennen (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 25.10.1968, BVerwG 30, 347 ff.).

  • BVerfG, 16.01.2002 - 1 BvR 1236/99

    Apothekenöffnungszeiten

    Auszug aus VG Hamburg, 03.03.2005 - 15 K 87/03
    Gesetzliche Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, wobei die aus Gründen des Gemeinwohls notwendigen Beschränkungen des Grundrechts unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit stehen (z. B. BVerfG, Urteil vom 16.1.2002, BVerfGE 104, 357 ff.; speziell zum Personenbeförderungsrecht z.B. BVerfG, Beschluss vom 4.11.1999, NJW 2000, 1326).
  • BVerfG, 04.11.1999 - 1 BvR 2310/98

    Verbot politischer und religiöser Werbung an Taxen verfassungsmäßig

    Auszug aus VG Hamburg, 03.03.2005 - 15 K 87/03
    Gesetzliche Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, wobei die aus Gründen des Gemeinwohls notwendigen Beschränkungen des Grundrechts unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit stehen (z. B. BVerfG, Urteil vom 16.1.2002, BVerfGE 104, 357 ff.; speziell zum Personenbeförderungsrecht z.B. BVerfG, Beschluss vom 4.11.1999, NJW 2000, 1326).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.1992 - 14 S 1158/90

    Ausgestaltungsrecht des vorhandenen Verkehrsunternehmers, eine vorhandene

  • BVerwG, 20.11.1959 - VII C 12.59
  • VGH Bayern, 01.06.2011 - 11 B 11.332

    Ein "Bierbus" für die Landeshauptstadt München

    Da sich zumindest beachtliche Gründe dafür vorbringen lassen, dass Stadtrundfahrten in der Form eines "Hop-on-hop-off"-Betriebs, bei der die Fahrgäste das Transportmittel an Zwischenhaltestellen verlassen und die Beförderung innerhalb eines vorgegebenen Zeitfensters andernorts fortsetzen können (nur mit dieser Angebotsform befasst sich die vorliegende Entscheidung), nach den Vorschriften über den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen zu beurteilen sind (vgl. dazu ausführlich VG Hamburg vom 3.3.2005 Az. 15 K 87/03 RdNrn. 38 - 45), erscheint es möglich, dass § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG vorliegend anwendbar sein könnte.

    51 Der rechtlichen Einordnung der gewerblichen Betätigungen der Klägerin und der Beigeladenen als Linienverkehr steht es nicht entgegen, dass die Stadtrundfahrten dieser beiden Beteiligten jeweils wieder an den Ausgangsort zurückführen (so auch VG Hamburg vom 3.3.2005, a.a.O., RdNr. 40; a. A. - allerdings ohne nähere Begründung - möglicherweise OVG Berlin vom 9.6.1988 Az. OVG 1 S 39.88, S. 4).

    Gerade die divergierenden Auffassungen darüber, ob im Hop-on-hop-off-Betrieb durchgeführte Stadtrundfahrten als Ausflugsfahrten (so außer HambOVG vom 20.9.2004, a.a.O., und vom 22.9.2006, a.a.O., auch OVG Berlin vom 9.6.1988, a.a.O., und VG Köln vom 16.3.2007 Az. 11 L 1959/06 RdNrn. 8 - 39) oder als Linienverkehr zu qualifizieren sind (so VG Hamburg vom 3.3.2005, a.a.O., RdNrn. 38 - 45, sowie der Tendenz nach auch OVG NRW vom 24.5.2007 NVwZ-RR 2007, 561), verdeutlichen, dass die Einordnung mancher Erscheinungsformen geschäftsmäßiger Personenbeförderung als Linien- oder als Gelegenheitsverkehr schwierig sein kann.

  • OVG Hamburg, 20.09.2004 - 1 Bs 303/04

    Stadtrundfahrten unterfallen nicht dem Linienverkehr

    Nach erfolglosem Widerspruch hat die Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Linienverkehrsgenehmigung ebenfalls Klage erhoben, die noch anhängig ist (15 K 87/03).

    § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, der nur für den Linienverkehr gilt, ist daher hier nicht anwendbar (in diese Richtung geht auch die gerichtliche Verfügung im Verfahren 15 K 87/2003 vom 8.10.2003).

  • VG Köln, 16.03.2007 - 11 L 1959/06

    Anfechtung der für einen anderen Unternehmer erteilten Erlaubnis zur Errichtung

    - ebenso: OVG Hamburg, Beschluss vom 20. September 2004 - 1 Bs 303/04-; dasselbe: Urteil vom 22. September 2006 - 1 Bf 162/05 -(= Berufungsentscheidung zum Urteil des VG Hamburg vom 3. März 2005 - 15 K 87/03 - );OVG Berlin, Beschl. v. 9. Juni 1988, OVG 1 S 39.88 ) - jedenfalls überwiegend nicht die Merkmale des Linienverkehrs ( § 42 PBefG ), sondern diejenigen der Ausflugsfahrt ( § 48 PBefG ).

    - Urteil des VG Hamburg vom 3. März 2005 - 15 K 87/03 - folgt das erkennende Gericht nicht.

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